Abteilungsordnung
Gemäß § 13 der Vereinssatzung gibt sich die Abteilung Tanz nachstehende Abteilungsordnung.
§ 1 Name
Die Tanzgruppe tritt unter dem Namen „Rebels“ auf.
§ 2 Status der Abteilung
(1) Die Abteilung Tanz ist gemäß § 2 der Vereinssatzung eine unselbständige Untergliederung des Freizeit- und Sportverein Rüsselsheim e.V.
(2) Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen, die im Wert das vorhandene Vermögen der Abteilung nicht überschreitet.
§ 3 Mitglieder
Alle Mitglieder der Abteilung Tanz sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der
Abteilung Tanz ist ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins. Alle passiven und alle am Sportbetrieb der Abteilung Tanz teilnehmenden Personen müssen Mitglieder der Abteilung Tanz
sein.
§ 4 Organe
Die Organe der Abteilung sind
a) die Abteilungsversammlung
b) die Abteilungsleitung
§ 5 Einberufung der Abteilungsversammlung
Für die Bedeutung der Einberufung von Mitgliederversammlungen der Abteilung Tanz gelten sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 6 Wahlen
Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt analog den Bestimmungen der Vereinssatzung (§ 8 Abs. 2) auf die Dauer von zwei Jahren.
§ 7 Abteilungsleitung
Die Leitung der Abteilung Tanz setzt sind gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinssatzung wie folgt zusammen:
a) Abteilungsleiter,
b) Stellvertreter des Abteilungsleiters,
c) Kassenwart
Die Wahl der Abteilungsleitung durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
§ 8 Aufgaben der Abteilungsleitung
(1) Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, die Abteilungsleitung zu allen wichtigen Entscheidungen anzuhören. Er beruft und leitet die Versammlungen. Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für die
Beschaffung von Sportstättenzeiten und Sportgeräten, etc.
(2) Der Stellvertreter des Abteilungsleiters vertritt den Abteilungsleiter bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.
(3) Der Kassenwart ist für alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung Tanz verantwortlich. Er regelt die Finanzen gegenüber dem Verein. Alle von der Abteilungsleitung beschlossenen Ausgaben werden vom
Kassenwart auftragsgemäß erledigt. Der von der Mitgliederver-sammlung gewählte Kassenprüfer hat die Pflicht, die Kasse einmal jährlich zu prüfen.
§ 9 Mitgliederverwaltung
Die Belange der Abteilung Tanz werden grundsätzlich von der Geschäftsstelle des Vereins wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. Die Abteilung Tanz und die Geschäftsstelle
unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der Abteilung Tanz.
§ 10 Abteilungsbeitrag
Die Abteilung Tanz erhebt zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag des Vereins einen Abteilungsbeitrag in Höhe von jährlich 24,00 €.
§ 11 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung
Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung der Abteilung Tanz analog der Vereinssatzung mit einfacher Mehrheit.
Diese Abteilungsordnung tritt am 15. Mai 2013 in Kraft.