Finanzordnung des FSV Rüsselsheim e. V.


(nachfolgend Verein genannt)


Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit
§ 2 Kassenwart
§ 3 Jahresabschluss
§ 4 Zahlungsanweisungen
§ 5 Zahlungsverkehr
§ 6 Beiträge
§ 7 Aufnahmegebühr
§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit
Der Haushalt des Vereins ist sparsam zu führen.
§ 2 Kassenwart
(1) Der Kassenwart verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angeordnet sind. Der Kassenwart überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende selbständige Kassenführung der Abteilungen.
(2) Die Abteilungen handeln im Rahmen der zugewiesenen und abteilungsspezifischen Haushaltsmittel eigenverantwortlich.
§ 3 Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Vereins nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassenwart dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresabrechnung in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Zahlungsanweisungen
Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Anordnung entsprechend des satzungsmäßigen, vertretungsberechtigten Vorstandes. Zeichnungsbefugt sind die Vorsitzenden und der Kassenwart.
§ 5 Zahlungsverkehr
(1) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des
Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden
sein.
(2) Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck
enthalten. Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu
vermerken.
§ 6 Beiträge
(1) Die Beiträge werden grundsätzlich von jedem Mitglied bis spätestens 30. November
eines Jahres für das Folgejahr gezahlt.
(2) Das Beitragsaufkommen wird den Abteilungen in verhältnismäßig gleicher Höhe
zugewiesen.
(3) Der Kassenwart überweist den Abteilungen den ihnen zustehenden Abteilungsbeitrag –
unter Abzug des durch den Landessportbund Hessen (LSB-H) erhobenen Mitgliedsbeitrags
– auf deren eigenes (Unter-)Konto.
(4) Zusätzlich erhobene Beiträge einer Abteilung (lt. Abteilungsordnung) fließen dieser
Abteilung ohne weiteren Abzug zu.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen schaffen.
§ 7 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr steht dem Verein zu. Sie ist bei Eintritt zu entrichten.
Diese Finanzordnung tritt am 26. März. 2013 in Kraft.