Geschäftsordnung des FSV Rüsselsheim e. V.


(nachfolgend Verein genannt)


Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einberufung
§ 3 Beschlussfähigkeit
§ 4 Versammlungsleitung
§ 5 Worterteilung und Rednerfolge
§ 6 Wort zur Geschäftsordnung
§ 7 Anträge
§ 8 Dringlichkeitsanträge
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 10 Abstimmungen
§ 11 Wahlen
§ 12 Protokolle
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
(2) Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden.
§ 2 Einberufung
(1) Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.
(2) Der Vorstand wird mit einer Ausfertigung der Einberufungsschreiben informiert.
§ 3 Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Der Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
(2) Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter
wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als
Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter
persönlich betreffen.
(3) Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer
und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
(4) Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die
Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge
entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und
Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung
vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.
§ 5 Worterteilung und Rednerfolge
(1) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der
Meldung bzw. Rednerliste.
(2) Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters den
Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in
materieller Hinsicht persönlich betreffen.
(3) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres
Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort
melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
(4) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort
ergreifen.
§ 6 Wort zur Geschäftsordnung
(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn
der Vorredner geendet hat.
(2) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
(3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung
ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 7 Anträge
(1) Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
(2) Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen sofern keine andere Frist durch die Satzung geregelt ist.
(3) Die Anträge sind schriftlich und mit Begründung einzureichen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
(4) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.
§ 8 Dringlichkeitsanträge
(1) Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn alle Mitglieder des Organs zustimmen.
(2) Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung sind nicht zulässig.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
(3) Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner sind vor der Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.
§ 10 Abstimmungen
(1) Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen.
(2) Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.
(3) Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.
(4) Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.
(5) Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungs-leiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(6) Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 11 Wahlen
(1) Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden, sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
(2) Beschließt die Versammlung nicht anderes, sind die Wahlen grundsätzlich offen und in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.
(3) Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen An-forderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Versammlungsleiter. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.
(4) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.
(5) Das Wahlergebnis wird vom Versammlungsleiter festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.
(6) Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.
§ 12 Protokolle
Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und dem Vorstand zuzustellen. Sie sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Diese Finanzordnung tritt am 26. März. 2013 in Kraft.