Satzung des Freizeit- und Sportverein Rüsselsheim e.V.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Gliederung
§ 3 Vereinszweck
§ 4 Selbstlosigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Abteilungen des Vereins
§ 11 Satzungsänderung
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
§ 13 Ordnungen
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Freizeit- und Sportverein Rüsselsheim e.V. (FSV).
(2) Er hat den Sitz in Rüsselsheim.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gliederung
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Abteilungen sind in der Haushaltsführung selbständig.
(2) Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die
Abteilungsversammlung und die Wahl des Abteilungsleiters gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 3 Vereinszweck
(1) Der Freizeit- und Sportverein Rüsselsheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Freizeitsportarten aller Art
Hallensportarten aller Art
die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen/Turnieren
§ 4 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mit-glieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körper-schaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteil-ung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversamm-lung entscheidet.
(7) Mitglieder haben
Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Informations- und Auskunftsrechte
das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
§ 6 Beiträge
(1) Beiträge werden in Form einer Aufnahmegebühr und einem jährlich zu entrichtenden Mit-gliedsbeitrag erhoben (aktive Mitglieder). Passive Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr sondern lediglich
den in Absatz 3 genannten Jahresbetrag.
(2) Die Aufnahmegebühr beträgt 30,00 € und wird sofort nach Vereinsbeitritt fällig.
(3) Der Beitrag für jedes Mitglied beträgt 36,00 € pro Jahr. Die Mitglieder zahlen ihre Beiträge bis spätestens 30. November eines Jahres für das Folgejahr.
(4) Zur Änderung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglie-derversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Kassenwart
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederver-sammlung in
einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmit-glieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesonde-re folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er ordnet und über-wacht die
Tätigkeiten der Abteilungen. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstands-sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7
Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich ge-fasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins-interesse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Schriftform (oder auch per E-Mail) durch den Vereinsvorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz-lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Abteilungen des Vereins
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch ihren Leiter oder den Stellvertreter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsver-sammlung in
analoger Anwendung der §§ dieser Satzung gewählt. Der Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(3) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Jahresbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann
jederzeit vom Kassenwalt des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Die Verwendung der zusätzlichen Beiträge darf ebenfalls nur
auf der Grundlage der Finanzordnung des Vereins erfolgen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden
waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänder-ungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie Abteilungsordnungen. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Viertel aller stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das ggf. vorhandene Vermögen des Vereins an das Tierheim Rüsselsheim e. V., das es unmittel-bar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 1. Juli 2010 errichtet, am 19. August 2010 und am 13. November 2010 geändert und am 26. März 2013 durch die Mitgliederversammlung neu gefasst.
Rüsselsheim, den 26. März 2013